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Infoletter

KOSTENFREI – INFORMATIV - UNABHÄNGIG



















Wichtig: Rentenversicherungen werden ab 2005 bei einem Rentenbeginn mit 65 nur noch mit einem Ertragsanteil von 18 % besteuert.



Wichtig: Gesetz zur Neuregelung des Vermittlerrechts.

Die Berater, oder „Versicherungsvermittler“ wie entsprechend der seit 22. Mai 2007 gültigen Vermittlerrichtlinie zu definieren ist, müssen ein EU Gesetz gegen sich wirken lassen, das eine Verbesserung des Verbraucherschutzes darstellen soll. Dieses Gesetz stellt aber gleichfalls Anforderungen an den Verbraucher, womit eine Beratung sicherlich nicht einfacher gemacht wird.

Wir kennen nur noch zwei Begriffe, den „Versicherungsvermittler“: zu diesen gehören der gebundene, einem Unternehmen zugehörige und der ungebundene, der Makler, der für den Kunden tätige Vermittler. Damit wird klar welcher Vermittler Produkte frei wählen kann und wer nur die Produkte seines Unternehmens in die Beratung einbringen kann.

Desweiteren gibt es noch den “Versicherungsberater“ der als Honorar Berater keine Courtagen oder Leistungen von Unternehmen empfangen darf. Ein Ausblick zu den Vorhaben der EU zeigt, das in den nächsten Jahren mit einem Übergang, weg von Courtagen und Provisionen, hin zur Honorar-Beratung für alle Vermittler zu erwarten ist.

Vermittlerregister.

Jeder Vermittler muss sich in ein bei der IHK geführtes Vermittlerregister eintragen lassen. Ohne diese Eintragung ist keine Vermittlertätigkeit erlaubt. Für diese Eintragung sind folgende Voraussetzungen erforderlich: keine Eintragungen im polizeilichen Führungszeugnis, geordnete Vermögensverhältnisse, eine Berufshaftpflichtversicherung und eine vor der IHK abgelegte Sachkundeprüfung.

Informationspflicht.

Jeder Vermittler hat zu Beginn eines Kontaktes mit einem Kunden, diesen über den Inhalt seiner Geschäftstätigkeit, ob gebundener oder ungebundener Vermittler und weiterer Firmen- und Branchendaten zu informieren. ( siehe Daten in der Fussleiste )

Ein Versäumnis kann mit einem Bußgeld belegt werden.

Beratungs- und Dokumentationspflicht.

§42c: der Versicherungsvermittler

hat den Versicherungsnehmer, soweit nach der Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu beurteilen, oder der Person des Versicherungsnehmers und dessen Situation hier Anlass besteht, nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und, auch unter Berücksichtigung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Beratungsaufwand und der vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Prämien, zu beraten, sowie die Gründe für jeden zu einer Versicherung bestimmten Rat anzugeben. Er hat dies unter Berücksichtigung der Komplexität des angebotenen Versicherungsvertrages nach § 42d zu dokumentieren.

Schadensersatzpflicht.

Der Versicherungsvermittler ist zum Schadensersatz verpflichtet. Dies gilt nicht wenn der Versicherungsvermittler die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

Schlichtungsstelle.

In einem Streitfall können die Beteiligten die Schlichtungsstellen anrufen. Das Recht die Gerichte anzurufen bleibt davon unberührt.

VVG Reform.

Nach den Inkraftsetzungen zweier Finanzdiensleitungsrichtlinien im Herbst, MIFID und FRUG startet der Jahresbeginn 2008 das neue VVG- Versicherungsvertragsgesetz, das für Versicherer, Vermittler und Kunden erweiterten Aufwand mit sich bringen wird, aber die Frage nach der richtigen und ausreichenden Vorsorge nicht vereinfachen wird.

Gut, die Frage ist dann, wie?

Der Gesetzgeber hat uns mit Start 2005 ein neues Versorgungsrecht beschert. Es ist komplizierter geworden den richtigen Weg zur persönlichen optimierten Vorsorge zu finden.

Viele Fragen gilt es zu klären: Ansprüche bei Berufsunfähigkeit, verändertes Witwen und Witwerrecht, Nachhaltigkeitsfaktor in der Altersrente. Unterschiede der Durchführungswege der Betrieblichen Altersvorsorge: Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionszusage, Unterstützungskasse, Altersteilzeitkonten, Steuer in der Ansparphase, Steuer in der Ruhephase, also im Alter,

Abgeltungssteuer Erbschaftssteuer.

Sofern keine Entscheidungen mehr im Bundestag in 2007 gefällt werden, die Auswirkungen auf die in 2009 beginnende Abgeltungssteuer haben werden, gilt es in 2008 Weichenstellungen für die zukünftige Anlage von Kapital vorzunehmen.

Sofern Vermögen an Dritte vererbt werden soll, stellen sich diese Erben nach dem neuen Gesetz schlechter dar. Auch hier gibt es Versicherungsrechtliche Lösungen.

Also ist externer Rat wichtig.

Lieber Leser, auch wie über die Sonne am Morgen, sollten wir uns über diese Aussicht älter zu werden freuen und uns sagen können: „Schön das wir älter werden, jedoch mit der richtigen Vorsorge in eine gesicherte Zukunft!

Mit dem


ROTSTIFT - VERSORGUNGS - GUTACHTEN

wird Versorgung auf den Punkt gebracht.


Rotstift-Consult Ihr Helfer in eine sichere Zukunft.



Wieviel Rente durch Einmalbeitrag? Nach neuen Sterbetafeln: Um 1000,00 € sofort beginnende Teil Dynamische Monatsrente mit einer Rentengarantie (Fortzahlung der Rente im Tode an die Hinterbliebenen) von 14 Jahren zu erhalten, bedarf es für einen 60-jährigen Mann einer Einzahlung von 265.265,00 €, für einen 65-jährigen Mann 239.098,00 €. Für eine 60 jährige Frau 281.666,00 € und für eine 65jährige Frau 255.718,00 €. Vorteil: die Besteuerung der Renten erfolgt nur mit dem Ertragsanteil.

Rentenänderungen 2005. Mit dem neuen Alterseinkünftegesetz wird die steuerliche Begünstigung der gesetzlichen Rente gegenüber den Beamtenpensionen schrittweise abgebaut. In 2005 müssen zunächst 50 Prozent der gesetzlichen Altersrente versteuert werden. Die verbleibenden 50 Prozent bleiben steuerfrei und stehen denjenigen, die bereits Rentner sind, lebenslang als persönlicher Freibetrag in Euro zur Verfügung. Für Neurentner steigt ab 2006 der steuerpflichtige Anteil der Rente bis zum Jahr 2020 jährlich um zwei Prozent, danach um ein Prozent. Zum Ausgleich wächst der steuerfreie Teil der Rentenbeiträge der Berufstätigen schrittweise von 60 Prozent im Jahr 2005 auf 100 Prozent ab 2025. Wegen der Einkommensteuer-Freibeträge werden Bezieher von Durchschnittsrenten in aller Regel aber auch zukünftig nicht Steuer belastet sein.

Private BU Bedingungen Verbraucherfragen. Derzeit gibt es bei der Privaten Berufsunfähigkeitsversicherung über 50 verschiedene Bedingungswerke. Fast „täglich„ kommen Neue hinzu werden Bestehende verändert. Da kennt man Unterschiedlichkeiten im Definitions Begriff: der Prognose, zur Dauer, zu den Meldefristen und damit dem Beginn der Leistung, zum Beitragsverfahren, zum Rücktrittsrecht des Versicherers usw. Rating unter Franke & Bornberg. www.fp-research.de .

Betriebsübergang. Neu Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 ESTG sofern aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses geleistete Versicherungsbeiträge 1800€ vervielfältigt mit der Anzahl der Kalenderjahre, in denen das Dienstverhältnis bestanden hat, nicht übersteigen. Der vervielfältigte Betrag vermindert sich um die nach § 3 Nr. 63 ESTG steuerfreien Beiträge, die der Arbeitgeber im Kalenderjahr der Beendigung des Dienstverhältnisses und in den 6 vorausgegangenen Kalenderjahren erbracht hat. Kalenderjahre vor 2005 sind dabei jeweils nicht zu berücksichtigen.

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